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   ArbG Arnsberg, 11.11.2019 - 2 Ca 506/19   

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https://dejure.org/2019,37819
ArbG Arnsberg, 11.11.2019 - 2 Ca 506/19 (https://dejure.org/2019,37819)
ArbG Arnsberg, Entscheidung vom 11.11.2019 - 2 Ca 506/19 (https://dejure.org/2019,37819)
ArbG Arnsberg, Entscheidung vom 11. November 2019 - 2 Ca 506/19 (https://dejure.org/2019,37819)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 21.03.2018 - 10 AZR 34/17

    Nachtarbeitszuschlag - Gleichheitssatz

    Auszug aus ArbG Arnsberg, 11.11.2019 - 2 Ca 506/19
    Hintergrund sind offene Fragen hinsichtlich des Umganges mit Nachtzuschlagsregelungen nach dem bundesweit gültigen Manteltarifvertrag der Süßwarenindustrie vor dem Hintergrund einer Entscheidung des BAG vom 21.03.2018 (10 AZR 34/17, NZA 2019, 622 - 628).

    Hintergrund des Streites ist ein Urteil des BAG vom 21.03.2018 (AZR 34/17 - NZA 2019, 622 - 628).

    Jedoch ist im Arbeitsrecht anerkannt, dass die Tarifvertragsparteien verpflichtet sind, Gruppenbildungen zu vermeiden, die mit dem allgemein gültigen Gerechtigkeitsgehalt des Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz unvereinbar sind (BAG, Urteil vom 21.03.2018 - 10 AZR 34/17 - NZA 2019, 622 bis 628; BAG, Urteil vom 29.06.2017 - 6 AZR 364/16 - NZA 2017, 1278).

    Entscheidend für die Frage, ob bzw. wie gesundheitsschädigend Nachtarbeit ist, ist lediglich, in welchem Umfang sie insgesamt geleistet wird, nicht jedoch, ob sie im Rahmen von Schichtplänen erbracht wird oder aufgrund einer individuellen Weisung (Einschätzung des BAG, Urteil vom 21.03.2018 - 10 AZR 34/17 - NZA 2019, 622).

    Vor dem Hintergrund, dass die arbeitsmedizinischen Erkenntnisse eindeutig sind (Einschätzung des BAG, Urteil vom 21.03.2018 - 10 AZR 34/17 - NZA 2019, 622), hatten die Tarifvertragsparteien vorliegend auch keine Einschätzungsprärogative dahingehend, dass möglicherweise doch eine geringere Belastung von Wechselschichtarbeitnehmern oder reinen Nachtarbeitnehmern im Vergleich zu Arbeitnehmern, die individuell angeordnete Nachtarbeit leisten, besteht.

    Dies ist der einzige Weg, wie dem Gleichheitssatz Rechnung getragen werden kann (BAG, Urteil vom 21.03.2018 - 10 AZR 34/17 - bei juris Randnummer 42).

    Es sind nach übereinstimmenden Parteivortrag eine Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten bundesweit rechtshängig, die sich mit der Frage beschäftigen, welche Konsequenzen sich aus dem Urteils des BAG vom 21.03.2018 (10 AZR 34/17, NZA 2019, 622 - 628) für die Anwendung des Manteltarifvertrages für die Süßwarenindustrie ergeben.

  • BAG, 26.04.2017 - 10 AZR 856/15

    MRTV für Sicherheitsdienstleistungen in der BRD vom 30. August 2011 -

    Auszug aus ArbG Arnsberg, 11.11.2019 - 2 Ca 506/19
    Die weitgehende Einschätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien folgt daraus, dass die im Tarifvertragsgesetz geregelte Befugnis der Tarifvertragsparteien, den Inhalt von Arbeitsverhältnissen zu regeln auch grundgesetzlich durch Artikel 9 Abs. 3 GG geschützt ist (BAG, Urteil vom 26.04.2017 - 10 AZR 856/15 - NZA 2017, 478).

    Die Frage, ob normative Bestimmungen wie die eines Tarifvertrages, gegen den Gleichheitssatz verstoßen, bestimmt sich durch die Prüfung, ob eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solchem Gewicht bestehen, dass sie eine Ungleichbehandlung rechtfertigen können (BVerfG, Urteil vom 07.05.2013 - 2 BvR 909/06 - NJW 2013, 2257; BAG, Urteil vom 26.04.2017 - 10 AZR 856/15 - NZA-RR 2017, 478).

  • BVerfG, 07.05.2013 - 2 BvR 909/06

    Ehegattensplitting

    Auszug aus ArbG Arnsberg, 11.11.2019 - 2 Ca 506/19
    Die Frage, ob normative Bestimmungen wie die eines Tarifvertrages, gegen den Gleichheitssatz verstoßen, bestimmt sich durch die Prüfung, ob eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solchem Gewicht bestehen, dass sie eine Ungleichbehandlung rechtfertigen können (BVerfG, Urteil vom 07.05.2013 - 2 BvR 909/06 - NJW 2013, 2257; BAG, Urteil vom 26.04.2017 - 10 AZR 856/15 - NZA-RR 2017, 478).
  • BAG, 29.06.2017 - 6 AZR 364/16

    Beschäftigungszeit iSv. § 34 Abs. 3 TV-L

    Auszug aus ArbG Arnsberg, 11.11.2019 - 2 Ca 506/19
    Jedoch ist im Arbeitsrecht anerkannt, dass die Tarifvertragsparteien verpflichtet sind, Gruppenbildungen zu vermeiden, die mit dem allgemein gültigen Gerechtigkeitsgehalt des Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz unvereinbar sind (BAG, Urteil vom 21.03.2018 - 10 AZR 34/17 - NZA 2019, 622 bis 628; BAG, Urteil vom 29.06.2017 - 6 AZR 364/16 - NZA 2017, 1278).
  • BAG, 27.05.2004 - 6 AZR 129/03

    Grundrechtsbindung der Tarifvertragsparteien

    Auszug aus ArbG Arnsberg, 11.11.2019 - 2 Ca 506/19
    Wenn der Gleichheitsgrundsatz aber verletzt ist, so gilt kein anderer Prüfungsmaßstab als staatliche Organe mit unmittelbarer Grundrechtsbindung (ausdrücklich BAG, Urteil vom 27.05.2004 - 6 AZR 129/03 - bei juris Rn. 30).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 04.11.2020 - 7 Sa 75/20

    Anforderungen an eine Berufungsbegründung - unzureichende Auseinandersetzung mit

    So lege beispielsweise das Arbeitsgericht Arnsberg in seiner Entscheidung vom 11. November 2019 - 2 Ca 506/19 - überzeugend unter Bezug auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dar, dass aufgrund des Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG auch den in Schicht Beschäftigten ein Nachtzuschlag in Höhe von 60 % zustehe.

    Ferner verweise sie auf die Bezugnahme auf die Argumentation des Arbeitsgerichts Arnsberg in seiner Entscheidung mit Urteil vom 11. November 2019 - 2 Ca 506/19.

    Im Übrigen sei auf die Argumentation des Arbeitsgerichts Arnsberg in seiner Entscheidung vom 11. November 2019 - 2 Ca 506/19 - zu verweisen, die zitiert und als Begründung übernommen worden sei.

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